Die Schweiz ist für ihr Krankenkassensystem weithin bekannt. Durch die Grundversorgung erhält jeder Schweizer Bürger notwendige Leistungen, um die Gesundheit zu erhalten.
Wie sieht es jedoch bei ästhetischen Behandlungen aus? Leistet die Krankenkasse für ästhetische Behandlungen einen Kostenersatz oder müssen die Kosten selbst getragen werden? Bestehen Ausnahmen, wenn ästhetische Behandlungen aus gesundheitlichen Gründen notwendig werden? All diese Fragen werden hier beantwortet.
Die Grundversorgung in der Schweiz
In der Schweiz besteht die Pflicht der Grundversorgung. Diese ist einheitlich geregelt und für die einzelnen Versicherer besteht nur sehr geringer Spielraum. Der Grund hierfür ist, dass für alle Versicherer die gleiche Regelung gilt. Alle Krankenkassenleistungen unterliegen einer gesetzlichen Reglementierung und daher gibt es keine Möglichkeit, einen Kostenersatz bei ästhetischen Behandlungen zu erhalten.
In der Schweiz ist es ebenfalls nicht zulässig, dass die Versicherungen individuelle Zusatzleistungen in der Grundversicherung anbieten. Jedoch besteht für jeden Schweizer Bürger das Recht auf Anspruch aus der Grundversorgung und keine Person darf abgelehnt werden.
Die übernommenen Leistungen der Grundversicherung
Grundsätzlich werden von der Grundversorgung alle Kosten für notwendige Medikamente und Behandlungen übernommen. Das hierfür zuständige Gesetz, das Krankenversicherungsgesetz, regelt die erbrachten Leistungen. Diese müssen laut Gesetz zweckmässig, wirksam und wirtschaftlich sein.
Zu den Leistungen zählen ebenfalls Transporte und Rettungsaktionen in Notfällen, Behandlungen in Krankenhäusern und teilstationären Einrichtungen. Ebenfalls gedeckt werden Leistungen für Physio- oder Ergotherapie, Diabetes-Behandlungen und präventive Massnahmen. Des Weiteren werden auch Leistungen von Pflegern, logopädische Therapien, Rehabilitationen und Chiropraktiker-Behandlungen bezahlt. Die Krankenpflege-Leistungsverordnung regelt genau, welche Leistungen übernommen werden und enthält auch eine Medikamentenliste.
Krankenkassenleistungen bei ästhetischen Behandlungen
Grundsätzlich werden von der Grundversorgung keine ästhetischen Behandlungen bezahlt. Wie bei vielen Regelungen bestehen jedoch immer Ausnahmen. Einige Ausnahmen werden hier in einem Überblick aufgezeigt.
Die Nasenatmungsbehinderung (Teilzahlung der Gesamtkosten)
Handelt es sich um eine rein ästhetische Operation an der Nase, so muss diese Behandlung von Patienten selbst getragen werden. Handelt es sich hingegen um einen Unfall, aus dem folgend eine störende Nasenatmungsbehinderung entstanden ist oder diese besteht seit Geburt, so besteht eine Ausnahme.
In diesen Fällen kann vom Arzt des Vertrauens ein Dossier erstellt werden, das der Krankenkasse vorgelegt wird. Im Regelfall übernimmt die Krankenkasse einen Teil der entstehenden Kosten bei einer Operation. In einigen Fällen wird sogar die gesamte Behandlung durch die Krankenkasse übernommen. Ein Beispiel hierfür ist eine Nasenfraktur durch einen Unfall herbeigeführt mit einer bleibenden Schiefstellung. Hier gilt zu beachten, dass der Unfall einer Dokumentation bedarf!
Korrektur der Rektusdiastase nach Schwangerschaft
Die Krankenkasse übernimmt die Kosten einer Bauchstraffung nur dann, wenn gesundheitliche Gründe vorliegen. Wie schon vorher erwähnt, werden rein ästhetische Behandlungen nicht übernommen.
Eine Operation oder Behandlung wird die Bauchdeckenstraffung nur dann von der Krankenkasse übernommen, wenn die betroffene Person gesundheitliche Probleme deswegen aufweist. So zum Beispiel wenn durch die überschüssigen Hautlappen Hautreizungen, immer wiederkehrende Ekzeme oder aber Pilzerkrankungen auftreten. In diesen Fällen werden die Behandlungskosten übernommen. Die Behandlung muss den Zweck des gesundheitlichen Problems beheben. Die Übernahme der Kosten ist immer eine Entscheidung im Einzelfall.
Abstehende Ohren
Auffällig geformte oder auch abstehende Ohren stellen für die Krankenkasse keinen Krankheitswert dar. Für diese Behandlung kann daher kein Anspruch auf eine Übernahme der Kosten gestellt werden.
Für Kinder hingegen sind einige Versicherungen äusserst kulant und machen eine Ausnahme! Es besteht somit die Möglichkeit, dass ein Teil der Kosten übernommen wird.
Die Brustverkleinerung
Damit die Krankenkasse eine Bruststraffung oder eine Brustverkleinerung bezahlt, muss bei der Behandlung mindestens 500 Gramm an Drüsengewebe bei jeder Brust entfernt werden. Hier gilt jedoch zu beachten, dass die Patientin ein normales Gewicht aufweist. Patientinnen mit Übergewicht wird angeraten, vorher eine erfolgreiche Diät durchzuführen. Ausgegangen wird hierbei von einem Body Mass Index von unter 25.
Die Bruststraffung oder Vergrösserung
Die Krankenkasse übernimmt keine Kosten für eine Bruststraffung oder Vergrösserung, wenn diese nur aus ästhetischen Gründen durchgeführt wird. Diese Behandlung ist keine Pflichtleistung und wird von der Grundversicherung nicht bezahlt.
Es kann in folgenden Fällen jedoch ein Antrag auf Kostenübernahme gestellt werden:
- bei einer Störung der Entwicklung wie zum Beispiel beim Poland-Syndrom
- in Folge einer Krebserkrankung wie zum Beispiel einer Amputation und anderen Erkrankungen
Im Falle von ausgeprägter Asymmetrie oder sehr kleinen Brüsten werden die Kosten fast nur übernommen. Ebenfalls nicht übernommen wird eine Korrektur von Schlupfwarzen, da die Ästhetik im Vordergrund steht. Um eine Kostenübernahme zu erhalten, muss eindeutig die Gesundheit im Vordergrund stehen.
In der Schweiz wird von einigen Krankenkassen eine zusätzliche Versicherung für ästhetische Behandlungen angeboten. Jedoch ist auch in diesen Fällen darauf zu achten, dass bestimmte Bedingungen bestehen müssen, damit die Kosten übernommen werden.
Bei ästhetischen Operationen Behandlungskosten selbst bezahlen oder eine private Versicherung abschliessen
Wie hier zu sehen ist, ist die Kostenübernahme durch die Schweizer Grundversicherung sehr eingeschränkt. Möchte man eine ästhetische Korrektur durchführen lassen, so bleibt den meisten Menschen keine andere Wahl, als die Kosten hierfür selbst zu tragen oder eine entsprechende Zusatzversicherung abzuschließen.
Die Kosten für ästhetische Behandlungen sind teilweise sehr hoch, wodurch in manchen Fällen eine Teilzahlung gewährt wird. Teilzahlungen sind jedoch immer abhängig vom behandelnden Arzt. Um eine Kostenverhandlung und Ratenzahlung vermeiden zu können, besteht jedoch die Möglichkeit einer privaten Versicherung.
Private Zusatzversicherungen können helfen, die Kosten bei einer ästhetischen Behandlung zu reduzieren. Einige Versicherer bieten aufgrund der stetig steigenden Nachfrage an ästhetischen Operationen bereits Zusatzversicherungen an. Einige dieser Angebote bieten dem Versicherten eine Kostenübernahme von bis zu 80 Prozent an.
Jedoch sollte hier beachtet werden, dass die Kosten nur dann übernommen werden, wenn die vorher festgelegten Bedingungen eingehalten werden. Denn auch für die Zusatzversicherung gilt hier, dass zum Beispiel eine Brustvergrösserung nicht übernommen wird, wenn sie zur Entwicklung der Persönlichkeit durchgeführt wird. Jede Behandlung benötigt zudem eine vom Arzt ausgestellte Verordnung!
Ästhetische Behandlungen in der Schweiz durchführen zu lassen, kann unter bestimmten Voraussetzungen sehr einfach und kostengünstig durchgeführt werden. Liegt jedoch kein besonderer gesundheitlicher Grund für eine ästhetische Behandlung vor, so müssen alle Kosten vom Patienten selbst getragen werden.
Möchte man somit eine ästhetische Behandlung durchführen, ohne dass gesundheitliche Beschwerden vorliegen, sollte schon von Anfang an auf die Kosten geachtet werden. Ausserdem ist es ebenfalls wichtig, eventuelle Kosten für Medikamente und Nachbehandlungen einzuplanen.